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Einbürgerungen

Bei den Einbürgerungen wird zwischen dem ordentlichen und dem erleichterten Einbürgerungsverfahren unterschieden.

 

Erleichterte Einbürgerung

Die erleichterte Einbürgerung gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind. Die Schweizer Ehefrau bzw. der Schweizer Ehemann muss bereits vor der Heirat im Besitz der schweizerischen Staatsbürgerschaft gewesen sein. Weiter können staatenlose Kinder, Kinder unter 22 Jahren eines eingebürgerten Elternteils oder Personen der dritten Ausländergeneration vom erleichterten Einbürgerungsverfahren profitieren. Für die gesamte Durchführung des erleichterten Einbürgerungsverfahren ist das Staatsekretariat für Migration SEM zuständig.

 

Ordentliche Einbürgerung

Die ordentliche Einbürgerung setzt voraus, dass die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweisen (die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr wird doppelt gezählt) kann, im Besitz der Niederlassungsbewilligung C ist und einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Gemeinde Wangen SZ hat. Weitere Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung sind ausreichende Deutschkenntnisse, ein tadelloser Leumund, geordnete finanzielle Verhältnisse und gesellschaftliche und politische Grundkenntnisse über die Schweiz, den Kanton Schwyz und die Gemeinde Wangen SZ. Das Gesuchsformular und die dazugehörigen Unterlagen können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Zudem wird empfohlen einen Termin für ein kurzes Informationsgespräch zu vereinbaren.

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